HomeMembers SectionNewsEAA StructureEAA MembershipEAA ConferencesEAA StatutesEuropean Journal of ArchaeologyThe European ArchaeologistEAA CommiteesLong Term PlanHeritage PrizeStudent AwardJobs ServiceContactEAA Links Die Verhaltensregeln der EAA für Archäologen 
unter archäologischer Vertragsarbeit
Der folgende Text wurde von den Mitgliedern auf dem Jährlichen Geschäftstreffen der EAA in Göteborg, Schweden, am 26. September 1998 verabschiedet.

Die Mitglieder der European Association of Archaeologists bestimmten, dass eine Reihe von Grundsätzen für die Tätigkeit von Archäologen unter archäologischer Vertragsarbeit erarbeitet und verabschiedet werden sollen. Diese wurden durch die Arbeitsgruppe für Kommerzielle Archäologie der EAA erarbeitet, auf dem Treffen in Ravenna 1997 beraten und als Entwurf in The European Archaeologist 8 (Winter 1997) publiziert. Der Prinzipien-Entwurf wurde weiterhin bei  einem gut besuchten und engagiert geführten Rundtisch-Gespräch während des Göteborg-Treffens diskutiert.

Der Text, der von der Mitgliederversammlung verabschiedet wurde, ist nachfolgend abgedruckt. Die Verhaltensregelnhelfen, die Maßstäbe der Tätigkeit zu definieren, die von professionellen Archäologen in Europa erwartet werden.

In Folge der Diskussionen in Göteborg wurden zwei wichtige Veränderungen vorgenommen: zum ersten wurde die Wendung „kommerzielle archäologische Arbeit“ durch „archäologische Vertragsarbeit“ ersetzt. Dieses spiegelt die Ansicht wider, dass Archäologie letztendlich keine kommerzielle Aktivität ist (wenngleich sie auch oft unter Verträgen verschiedenster Art durchgeführt wird). Zweitens wurde der neue Grundsatz 14 eingefügt. Dieser gibt die Wichtigkeit wider, die Regeln und ihren Inhalt zu fördern, um ihre praktische Umsetzung zu erreichen. Die Notwendigkeit einer adäquaten Regelung der Vertrags-Archäologie (die normalerweise durch staatliche oder kommunale Behörden gewährleistet wird, bei der jedoch auch professionelle Organisationen eine besonders wichtige Rolle spielen) ist von höchster Bedeutung.

Viele dieser Grundsätze gelten gleichermaßen für alle Formen archäologischer Arbeit, doch behandelt dieser Codex auch besonders Situationen, die sich aus einem stiftungsbedingten Vertragssystem ergeben.

1. Archäologen sollten sicherstellen, dass sie den legalen Rahmen, in dem die Regulierung archäologischer Tätigkeit des entsprechenden Landes stattfindet, verstehen und nach ihm handeln.

1.2. Archäologen sollten sicherstellen, dass sie Projektentwickler und -planer mit bestmöglichen fachlichen Hinweisen beraten; sie sollten keine Ratschläge auf Gebieten geben,  die ihre Kenntnisse  oder Kompetenz  überschreiten.

1.3. Archäologen sollten sicherstellen, dass sie die Struktur  archäologischer Rollen und Verantwortlichkeiten, die Beziehungen zwischen diesen Rollen und ihrem eigenen Platz innerhalb dieser Struktur verstehen.

1.4. Archäologen sollten Interessenkonflikte zwischen einer beratenden Tätigkeit für eine regulatorische Instanz und archäologischer Vertragsarbeit (bzw. dem Angebot eine solche durchzuführen) vermeiden.

1.5. Archäologen sollten keine archäologische Vertragsarbeit anbieten, für die sie oder ihre Organisationen nicht entsprechend technisch und personell ausgerüstet sind oder Erfahrungen besitzen.

1.6. Archäologen sollten im Verhältnis zu ihrer Arbeit angemessene akademische, finanzielle, qualitative und zeitliche Projekt-Kontrollsysteme unterhalten.

1.7. Archäologen sollten die anerkannten Berufsnormen für archäologische Arbeit einhalten.

1.8. Archäologen sollten die relevanten juristischen Regelungen ebenso einhalten wie die ethischen Normen im Wettbewerb zwischen den archäologischen Organisationen.

1.9. Archäologen in archäologischer Vertragsarbeit sollten sicherstellen, dass die Resultate dieser Tätigkeit korrekt abgeschlossen und der Öffentlichkeit angemessen zugänglich gemacht werden.

1.10. Archäologen in archäologischer Vertragsarbeit sollten sicherstellen, dass  archäologische Informationen nicht unbegründet oder auf unbestimmte Zeit durch Projektentwickler oder archäologische Organisationen aus  kommerziellen Gründen  unterbunden werden.

1.11. Archäologen in archäologischer Vertragsarbeit sollten sich – angesichts der Tendenz  zur Fragmentierung bei einem Organisationssystem  von Verträgen – der Notwendigkeit bewusst sein, die akademische Kohärenz der Archäologie aufrecht zu erhalten.

1.12. Archäologen, die in das Management archäologischer Vertragsarbeit eingebunden sind, sollten sich ihrer Verantwortungen für die Entlohnung, die Beschäftigungsbedingungen  und Schulung wie auch die Möglichkeit der Karriereentwicklung der Archäologen in Bezug auf die Effekte des Wettbewerbs archäologischer Organisationen auf diese Aspekte des Lebens bewusst sein.

1.13. Archäologen in archäologischer Vertragsarbeit sollten die Notwendigkeit erkennen, Projektentwicklern wie auch der Öffentlichkeit als Ganzes den Nutzen der Unterstützung archäologischer Arbeit zu demonstrieren.

1.14. Wo archäologische Vertragsarbeit besteht, sollten alle Archäologen (besonders in einflussreichen Positionen) die Anwendung dieses Codex und die effektive Umsetzung seines Inhalts – insbesondere durch entsprechende Regulationssysteme – fördern.
 
 
 


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Montreal-Rosemont, Qc 2002